- Gesellschafteraufnahme
- 1. Bei Personengesellschaften (OHG, KG und stiller Gesellschaft) durch Vertrag gegen Leistung einer Einlage, Übertragung eines Gesellschaftergeschäftsanteils oder Einbringung der Arbeitskraft. Bei OHG und KG Eintragung im Handelsregister.- 2. Bei Kapitalgesellschaften: a) Bei AG durch Erwerb von ⇡ Aktien.- b) Bei GmbH durch Übernahme eines ⇡ Geschäftsanteils (notarielle Beurkundung), meist gebunden an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter.- 3. Bei Genossenschaften durch Beitrittserklärung, die der Vorstand dem ⇡ Genossenschaftsregister zur Eintragung in die Liste der Genossen einzureichen hat (⇡ Genossenschaft).
Lexikon der Economics. 2013.